Grundlage für diese Jugendordnung ist die Satzung des TSV 04 Schwebheim e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Mitglieder sind die beim TSV 04 Schwebheim e.V. gemeldeten Jugendlichen vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Aufgaben und Ziele der Vereinsjugend sind:
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des TSV Schwebheim selbst. Sie entscheidet über die ihr vom Vorstand bewilligten Finanzmittel und über die ihr zufließenden Fördermittel Dritter und ist für deren Verwendung rechenschaftspflichtig.
Organe der Vereinsjugend sind
1. der Jugendvorstand
2. die Jugendversammlung
Der Jugendvorstand besteht aus höchstens 5, mindestens aber 3 Personen:
- dem Jugendleiter (Mindestalter 18 Jahre bis unter 27)
- dem stellvertretenden Jugendleiter (Mindestalter 18 bis unter 27)
- mind. einem weiteren Jugendvorstandsmitglied (Mindestalter 14 bis unter 27)
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Jugendvorstandsmitglieds bestimmt der Jugendvorstand für die restliche Amtszeit einen Vertreter.
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Aufgaben in der Jugendarbeit. Er übt seine Tätigkeit nach der Satzung des TSV 04 Schwebheim e.V. aus.
Der Jugendleiter als Vorsitzender des Jugendvorstands vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf statt, mindestens aber einmal im Jahr.
Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Jugendvorstandsmitglieder anwesend ist.
Die ordentliche Jugendmitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung am Schwarzen Brett/Amtsbote/Homepage mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.
Die Jugendversammlung besteht aus der Vereinsjugend nach § 2 und dem Jugendvorstand.
Jedes Mitglied der Jugendversammlung ab 14 Jahren hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Abschlüsse von Verträgen und Vereinbarungen sowie die Überschreitung des vorgegebenen Budgets bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft des Hauptvereins.
Eine außerordentliche Jugendversammlung ist einzuberufen, wenn 20 % der Jugendlichen des Vereins es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
Aufgaben der Jugendversammlung
Änderungen zur Jugendordnung können nur von der Ordentlichen oder Außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten und der Bestätigung des Gesamtvorstandes des TSV Schwebheim.
Bei Angelegenheiten, für die diese Jugendordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des TSV 04 Schwebheim e.V. entsprechend.
Die Jugendordnung wurde am 12.05.2017 von der Mitgliederversammlung des Vereins bewilligt und von der Jugendversammlung am beschlossen.