TSV 04 Schwebheim e.V.
TSV 04 Schwebheim e.V.

Jugendordnung des TSV 04 Schwebheim e.V.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Jugendordnung ist die Satzung des TSV 04 Schwebheim e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder sind die beim TSV 04 Schwebheim e.V. gemeldeten Jugendlichen vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

 

§ 3 Aufgaben und Ziele

Die Aufgaben und Ziele der Vereinsjugend sind:

  • die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Jugendlichen im Sport
  • die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit im Freizeit- , Breiten- und Leistungssport in allen seinen Ausprägungen
  • die Förderung des Sports als Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen
  • die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Jugendorganisationen sowie mit Trägern der Jugendarbeit und der Jugendhilfe
  • die Förderung der allgemeinen Jugendbildung
  • die Förderung der internationalen Verständigung und der Integration

 

 

§ 4 Selbstverwaltung

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des TSV Schwebheim selbst. Sie entscheidet über die ihr vom Vorstand bewilligten Finanzmittel und über die ihr zufließenden Fördermittel Dritter und ist für deren Verwendung rechenschaftspflichtig.

 

 

§ 5 Organe

Organe der Vereinsjugend sind

1. der Jugendvorstand

2. die Jugendversammlung

 

 

§ 6 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus höchstens 5, mindestens aber 3 Personen:

- dem Jugendleiter (Mindestalter 18 Jahre bis unter 27)

- dem stellvertretenden Jugendleiter (Mindestalter 18 bis unter 27)

mind. einem weiteren Jugendvorstandsmitglied  (Mindestalter 14 bis unter 27)

 

Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Jugendvorstandsmitglieds bestimmt der Jugendvorstand für die restliche Amtszeit einen Vertreter.

 

Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Aufgaben in der Jugendarbeit. Er übt seine Tätigkeit nach der Satzung des TSV 04 Schwebheim e.V.  aus.

 

Der Jugendleiter als Vorsitzender des Jugendvorstands vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

 

Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf statt, mindestens aber einmal im Jahr.

 

Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Jugendvorstandsmitglieder anwesend ist.

 

 

§ 7 Jugendversammlung

Die ordentliche Jugendmitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung am Schwarzen Brett/Amtsbote/Homepage mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.

 

Die Jugendversammlung besteht aus der Vereinsjugend nach § 2 und dem Jugendvorstand.

 

Jedes Mitglied der Jugendversammlung ab 14 Jahren hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. 

 

Abschlüsse von Verträgen und Vereinbarungen sowie die Überschreitung des vorgegebenen Budgets bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft des Hauptvereins.

 

Eine außerordentliche Jugendversammlung ist einzuberufen, wenn 20 % der Jugendlichen des Vereins es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

 

Aufgaben der Jugendversammlung

  • Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit
  • Wahl des Jugendvorstands
  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
  • Entlastung des Jugendvorstands
  • Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten
  • Änderungen der Jugendordnung
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

 

§ 8 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen zur Jugendordnung können nur von der Ordentlichen oder Außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾  der anwesenden Stimmberechtigten und der Bestätigung des Gesamtvorstandes des TSV Schwebheim.

 

 

§ 9 Ergänzende Regelung

Bei Angelegenheiten, für die diese Jugendordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des TSV 04 Schwebheim e.V. entsprechend.

 

 

§ 10 Beschlussfassung  

Die Jugendordnung wurde am  12.05.2017 von der Mitgliederversammlung des Vereins bewilligt und von der Jugendversammlung am                             beschlossen. 

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